§ 1126 ABGB

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1812

Erwerbung des nutzbaren Eigenthumes.

§ 1126

Das getheilte Eigenthum einer unbeweglichen Sache kann eben so wenig, als das vollständige ohne Einverleibung in die öffentlichen Bücher oder Register erworben werden. Ein gültiger Titel gründet nur ein persönliches Recht gegen die verbundene Person, aber kein dingliches Recht gegen einen Dritten (§. 431).