§ 111a LBedG.

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1979

§ 111a*)
Fachliche Anstellungserfordernisse
für Erzieher an Horten und Schülerheimen

(1) Für Erzieher an Horten und für Erzieher an Schülerheimen, die ausschließlich oder vorwiegend für Schüler von Pflichtschulen bestimmt sind, gelten neben den allgemeinen und den besonderen Anstellungserfordernissen für Landesangestellte folgende fachliche Anstellungserfordernisse:

  1. a) die erfolgreiche Ablegung der Befähigungsprüfung für Erzieher,
  2. b) die erfolgreiche Ablegung der Befähigungsprüfung für Kindergärtnerinnen und Horterzieherinnen oder
  3. c) die erfolgreiche Ablegung der Lehrbefähigungs‑ oder Lehramtsprüfung.

(2) Für Erzieher an Sonderhorten und für Erzieher an Schülerheimen, die ausschließlich oder vorwiegend für Schüler von Sonderschulen bestimmt sind, gelten folgende zusätzliche fachliche Anstellungserfordernisse:

  1. a) die erfolgreiche Ablegung der Befähigungsprüfung für Sondererzieher oder
  2. b) die erfolgreiche Ablegung der Lehramtsprüfung für Sonderschulen.

(3) Solange keine geeignete Person zur Verfügung steht, die die in Betracht kommenden auf Grund der Abs. 1 und 2 vorgeschriebenen Anstellungserfordernisse erfüllt, können folgende Anstellungserfordernisse als ausreichend anerkannt werden:

  1. a) für die Verwendung an Horten und an Schülerheimen, die ausschließlich oder vorwiegend für Schüler von Pflichtschulen bestimmt sind:
  1. 1. Erfahrung in der Erziehung und Betreuung einer Gruppe von Schulpflichtigen oder
  2. 2. ‑ jedoch nur unter Anleitung einer Person, die die Erfordernisse auf Grund des Abs. 1 erfüllt ‑ der erfolgreiche Abschluß einer höheren oder mindestens dreijährigen mittleren Schule oder die abgeschlossene Berufsausbildung,
  1. b) für die Verwendung an Sonderhorten und an Schülerheimen, die ausschließlich oder vorwiegend für Schüler an Sonderschulen bestimmt sind:
  1. 1. die erfolgreiche Ablegung der Befähigungsprüfung für Sonderkindergärtnerinnen oder
  2. 2. sofern auch keine Person, die die Voraussetzung nach Z. 1 erfüllt, zur Verfügung steht: die erfolgreiche Ablegung einer anderen als der im Abs. 2 lit. b genannten Lehrbefähigungs‑ oder Lehramtsprüfung oder der Befähigungsprüfung für Erzieher oder Kindergärtnerinnen.

(4) Die in den Abs. 1 und 2 angeführten Prüfungen sind durch Zeugnisse öffentlicher oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteter Schulen oder staatlicher Prüfungskommissionen, die auf Grund schulrechtlicher Vorschriften eingerichtet sind, nachzuweisen. Ausländische Zeugnisse sind als Nachweis nur zuzulassen, wenn sie schulbehördlich österreichischen Zeugnissen der verlangten Art als gleichwertig anerkannt worden sind.

*) Fassung LGBl.Nr. 32/1979

24.10.2017

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