§ 111 TROG 2011

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2011

§ 111

Bestehende Flächenwidmungspläne

(1) Jede Gemeinde hat innerhalb von zwei Jahren nach dem Inkrafttreten des örtlichen Raumordnungskonzeptes den Flächenwidmungsplan neu zu erlassen oder den bestehenden Flächenwidmungsplan zu ändern, soweit dies zur Vermeidung von Widersprüchen zu den Zielen der örtlichen Raumordnung nach diesem Gesetz und zu den Festlegungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes erforderlich ist. Im Fall des § 116 hat die Gemeinde innerhalb dieser Frist einen Flächenwidmungsplan erstmalig zu erlassen.

(2) In jenen Gemeinden, für die am 1. Juli 2011 ein neuer oder geänderter Flächenwidmungsplan im Sinn des Abs. 1 noch nicht besteht, bleiben die Flächenwidmungspläne nach § 10 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 1984 in der am 30. Juni 2011 geltenden Fassung weiter aufrecht. Diese Flächenwidmungspläne dürfen nicht elektronisch kundgemacht werden. Für diese Flächenwidmungspläne gilt § 113 Abs. 2 und 3 sinngemäß.

(3) Flächenwidmungspläne im Sinn des Abs. 2 dürfen nur nach den Bestimmungen dieses Gesetzes geändert werden. Die Widmung von weiteren Grundflächen als Bauland, als Sonderflächen oder als Vorbehaltsflächen ist nur in den Fällen des § 36 Abs. 1 lit. c, d und e dieses Gesetzes in der Fassung LGBl. Nr. 27/2006 und weiters dann zulässig, wenn die Änderung zur Schaffung eines für ein bestimmtes Bauvorhaben ausreichend großen Bauplatzes erforderlich ist und die betreffende Grundfläche großteils bereits als Bauland, als Sonderfläche oder als Vorbehaltsfläche gewidmet ist. Die Widmung von weiteren Grundflächen als Bauland, als Sonderflächen oder als Vorbehaltsflächen ist jedoch zulässig, wenn am 30. Juni 2011 die Auflegung des Entwurfes über die Neuerlassung oder die Änderung des Flächenwidmungsplanes zur allgemeinen Einsicht bereits erfolgt ist.

(4) Im Fall der Änderung des Flächenwidmungsplanes nach Abs. 1 erster Satz ist der gesamte Flächenwidmungsplan digital zu erstellen und nach der Plangrundlagen- und Planzeichenverordnung 2004, LGBl. Nr. 13, in der jeweils geltenden Fassung neu zu fassen. Im Übrigen ist das Verfahren zur Erlassung von Flächenwidmungsplänen anzuwenden. Der geänderte Flächenwidmungsplan gilt als neu erlassen.

(5) Für den nach Abs. 1 erster Satz neu erlassenen oder geänderten Flächenwidmungsplan gilt § 113 Abs. 2, 3 und 4 sinngemäß.

30.06.2011

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