§ 111 LFAG.

Alte FassungIn Kraft seit 07.2.1969

Pflichten des Lehrherrn
§ 111

(1) Der Lehrherr oder sein Stellvertreter ist verpflichtet, den Lehrling in seinem Fach gründlich auszubilden und mit allen Arbeiten, die für den Beruf notwendig sind, vertraut zu machen. Er hat den Lehrling zur Arbeitsamkeit, zu guten Sitten und zur Erfüllung der religiösen Pflichten anzuleiten.

(2) Der Lehrherr ist ferner verpflichtet, dem Lehrling die zum Besuche der Berufsschule und der nach dem Land‑ und Forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetz vorgeschriebenen Fachkurse notwendige Zeit einzuräumen, ihn zum Besuche des Unterrichtes anzuhalten und die Überwachung des Schulbesuches durch An‑ und Abmeldung bei der Schulleitung zu ermöglichen.

(3) Der Lehrherr ist schließlich verpflichtet, den Lehrling auf die Gefahren der Arbeit und insbesondere auf die Unfallverhütungsvorschriften aufmerksam zu machen und die notwendigen Geräte und Maschinen in unfallsicherem Zustande zur Verfügung zu stellen.

20.09.2018

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