Jubiläumszuwendung,
einmalige Entschädigung
§ 111
(1) Dem Beamten kann aus Anlass der Vollendung einer Dienstzeit von 25, 35 und 40 Jahren für treue Dienste eine Jubiläumszuwendung gewährt werden. Die Jubiläumszuwendung beträgt jeweils 200 % des Monatsbezuges, der der besoldungsrechtlichen Stellung des Beamten in dem Monat entspricht, in den das Dienstjubiläum fällt. Bei teilbeschäftigten oder ehemals teilbeschäftigten Beamten ist die Jubiläumszuwendung nach jenem Teil des Monatsbezuges zu bemessen, der dem durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß im Landesdienst entspricht. Als Grundlage ist dabei der Monatsbezug eines vollbeschäftigten Beamten gleicher Einstufung heranzuziehen.
(2) Beamte, deren Ruhegenuss nicht nach § 124 iVm § 4 Abs 3 bis 5 des Pensionsgesetzes 1965 gekürzt worden ist, erhalten im Zeitpunkt der Beendigung ihres aktiven Dienstverhältnisses eine einmalige Entschädigung. Diese beträgt nach einer ununterbrochenen im Landesdienst zurückgelegten Dienstzeit von 25 Jahren das Einfache, von 35 Jahren das Zweifache und von 40 Jahren das Dreifache des letzten Monatsbezuges. Für die Berechnung bei teilbeschäftigten oder ehemals teilbeschäftigten Beamten gilt Abs 1 vorletzter und letzter Satz sinngemäß.
(3) Die Dienstzeit ist vom Tag des tatsächlichen Eintrittes in den Landesdienst an zu rechnen. Auf Antrag des Beamten sind der Dienstzeit folgende Zeiten hinzuzurechnen:
- 1. Dienstzeiten bei inländischen Gebietskörperschaften;
- 2. Zeiten des Ausbildungs- oder Präsenzdienstes nach dem Wehrgesetz 1990 oder des Zivildienstes nach dem Zivildienstgesetz 1986;
- 3. Zeiten einer Tätigkeit als Fachkraft für Entwicklungshilfe nach dem Entwicklungshelfergesetz.
(4) Die in einem Dienstverhältnis zu einer anderen inländischen Gebietskörperschaft als dem Land zurückgelegten Zeiten zählen jedoch nicht zur Dienstzeit im Sinn des Abs 3 Z 1, wenn sie bei dieser Gebietskörperschaft einen Anspruch auf die vergleichbare Jubiläumszuwendung bewirkt haben oder bewirken werden.
(5) Die Jubiläumszuwendung aus Anlass der 40-jährigen Dienstzeit im Ausmaß von 200 % des Monatsbezuges kann auch gewährt werden, wenn der Beamte nach einer Dienstzeit von mindestens 35 Jahren bei ungekürztem Ruhegenuss aus dem Dienststand ausscheidet. In diesem Fall ist der Jubiläumszuwendung der Monatsbezug im Zeitraum des Ausscheidens aus dem Dienststand zu Grunde zu legen.
(6) Hat der Beamte die Voraussetzung für die Gewährung einer Jubiläumszuwendung erfüllt und ist er gestorben, ehe die Jubiläumszuwendung ausgezahlt worden ist, kann die Jubiläumszuwendung seinen versorgungsberechtigten Hinterbliebenen zur ungeteilten Hand ausgezahlt werden.
(7) Die Jubiläumszuwendung ist gemeinsam mit dem Monatsbezug oder Ruhebezug für den Monat Jänner oder Juli auszuzahlen, der dem Monat der Vollendung des betreffenden Dienstjubiläums bzw des Ausscheidens aus dem Dienststand gemäß Abs 3 als nächster folgt. Scheidet jedoch der Beamte aus dem Dienstverhältnis aus, wird ein allfälliger Anspruch auf Jubiläumszuwendung spätestens mit dem Ausscheiden des Beamten aus dem Dienstverhältnis fällig.
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