Handel mit oder Verwendung von unerlaubt entnommenen Organen
§ 110c.
(1) Wer ein Organ, das ohne Einwilligung des lebenden Spenders entnommen wurde oder das aus einer nach § 110b oder § 190 Abs. 1a mit Strafe bedrohten Handlung herrührt, auf einen anderen transplantiert oder das Organ zu anderen Zwecken als für eine Transplantation verwendet, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.
(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer ein im Abs. 1 bezeichnetes Organ für die Zwecke einer Tat nach Abs. 1
- 1. präpariert, konserviert oder aufbewahrt,
- 2. befördert, einführt oder ausführt, annimmt oder einem anderen überträgt.
(3) Wer die Tat (Abs. 1 oder 2) als Mitglied einer kriminellen Vereinigung begeht, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.
Zuletzt aktualisiert am
29.10.2026
Gesetzesnummer
10002296
Dokumentnummer
NOR40281276
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