Verarbeitung personenbezogener Daten
§ 110b.
(1) Die Dienstgeberin ist zur Verarbeitung all jener personenbezogenen Daten des Beamten berechtigt, die zur Erfüllung der sich aus dem Dienstverhältnis ergebenden Verpflichtungen sowie zur Erfüllung gesetzlicher Pflichten erforderlich sind.
(2) Weiters ist die Dienstgeberin berechtigt, personenbezogene Daten des Beamten in anonymisierter Form zu Zwecken des Controllings sowie zur Erstellung steuerungsrelevanter Personalkennzahlen zu verarbeiten.
03.01.2018
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