§ 110a TROG 2001

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2005

§ 110a

Bestehende Tankstellen und Anlagen zur Aufbereitung mineralischer Rohstoffe

(1) § 49b ist auf Bauvorhaben für Tankstellen, für die am 30. Juni 2005 eine in erster Instanz erteilte Baubewilligung vorgelegen ist, nicht anzuwenden.

(2) § 50a ist auf Vorhaben für Anlagen zur Aufbereitung mineralischer Rohstoffe, für die am 30. Juni 2005 eine in erster Instanz erteilte naturschutzrechtliche Bewilligung vorgelegen ist, nicht anzuwenden.

18.06.2026

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