§ 110
Fortschreibung der örtlichen Raumordnungskonzepte
Ist am 30. Juni 2011 die Beschlussfassung über die Auflegung des Entwurfes über die Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes bereits erfolgt oder liegt zu diesem Zeitpunkt zumindest ein Entwurf über die Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes vor, so kann die Fortschreibung desselben statt mit den Inhalten nach § 31 dieses Gesetzes in der Fassung LGBl. Nr. 56/2011 auch mit den Inhalten nach § 31 dieses Gesetzes in der Fassung LGBl. Nr. 27/2006 erfolgen. § 31a dieses Gesetzes in der Fassung LGBl. Nr. 56/2011 mit Ausnahme des Abs. 2 dritter Satz ist anzuwenden.
30.06.2011
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