§ 110 LArbO

Alte FassungIn Kraft seit 06.7.2002

Abschnitt 5: Arbeitsaufsicht

§ 110

Allgemeines

(1) Zur Wahrnehmung des gesetzlichen Schutzes der Arbeiter, Angestellten und Lehrlinge in Betrieben der Land- und Forstwirtschaft ist eine Land- und Forstwirtschaftsinspektion einzurichten.

(2) Insoweit Vorschriften dieser Landarbeitsordnung auch auf Betriebe der Land- und Forstwirtschaft Anwendung finden, in denen nur familieneigene Dienstnehmer beschäftigt werden, obliegt der Land- und Forstwirtschaftsinspektion die Überwachung der Einhaltung dieser Bestimmungen auch in diesen Betrieben.

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