§ 110 Bergpolizeiverordnung für die Seilfahrt

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1975

§ 110

(1) § 110.Der Fördermaschinist darf während des Dienstes mit anderen Arbeiten als dem Bedienen und Warten der Fördermaschine oder der Hilfstätigkeit als zweiter Fördermaschinist nicht beschäftigt werden. Ausgenommen hievon sind Fördermaschinisten, welche die Fördermaschine nur fallweise in Betrieb zu setzen haben, sofern durch ihre zusätzliche Beschäftigung die Sicherheit der Seilfahrt nicht beeinträchtigt wird und ihre rasche Verständigung gewährleistet ist.

(2) Der die Fördermaschine bei regelmäßiger Seilfahrt bedienende Fördermaschinist darf nicht länger als acht Stunden zuzüglich der Zeit für die regelmäßige Seilfahrt am Beginn oder Ende seiner Schicht im Dienst gewesen sein. Ausnahmen kann die Berghauptmannschaft bewilligen.

(3) Während der Seilfahrt muß der Fördermaschinist im Fördermaschinenraum anwesend sein.

(4) Finden bei regelmäßiger Seilfahrt mehr als zwei Treiben statt, muß im Fördermaschinenraum während dieser Zeit außerdem eine zweite Person anwesend sein, welche die Maschine im Notfall gefahrlos stillsetzen kann. Sie hat ihren Aufenthaltsort während der regelmäßigen Seilfahrt so zu wählen, daß sie den Gang der Fördermaschine und den Teufenzeiger während des ganzen Treibens beobachten kann.