§ 110.
(1) Die im § 68 Abs. 5 bezeichneten außerordentlichen Kammerangehörigen können vom Verwaltungsausschuss über Antrag als außerordentliche Wohlfahrtsfondsmitglieder aufgenommen werden.
(2) Die Wohlfahrtsfondsbeiträge für die gemäß Abs. 1 angeführten Kammerangehörigen sind in der Beitragsordnung festzusetzen.