Tabakfreie Nikotinersatzerzeugnisse
§ 10i.
(1) Jedes tabakfreie Nikotinersatzerzeugnis muss in einer Packung in Verkehr gebracht werden.
(2) Jede Packung und jede Außenverpackung hat den gesundheitsbezogenen Warnhinweis „Der Gebrauch dieses Produktes kann gesundheitliche Schäden verursachen.“ und die Informationsbotschaft „Dieses Produkt ist nicht zum Konsum für Kinder und Jugendliche bestimmt.“ zu enthalten.
(3) Der gesundheitsbezogene Warnhinweis und die Informationsbotschaft sind an der Seite oder am Boden jeder Packung und Außenverpackung unablösbar anzubringen und müssen klar und deutlich sichtbar sein.
(4) Jede Packung und jede Außenverpackung hat
- 1. eine Liste sämtlicher Inhaltsstoffe des Erzeugnisses in absteigender Rangfolge ihres Gewichts, wobei jedoch Inhaltsstoffe mit einem Anteil von mehr als 0,1 % der fertigen Formulierung auf jeden Fall anzugeben sind,
- 2. das Gewicht der einzelnen Konsumeinheit,
- 3. die Nummer der Herstellungscharge und
- 4. Kontaktinformationen der Herstellerin bzw. des Herstellers,
- zu enthalten.
(5) Die Packung und die Außenverpackung von tabakfreien Nikotinersatzerzeugnissen dürfen keine der in § 5d genannten Elemente oder Merkmale enthalten.
(6) Aromastoffe dürfen nur in der Liste der Inhaltsstoffe angegeben werden.
Zuletzt aktualisiert am
30.07.2026
Gesetzesnummer
10010907
Dokumentnummer
NOR40279795
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