§ 10d L-BG

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.2014

Schutz vor Benachteiligung

§ 10d

Der Beamte, der im guten Glauben den begründeten Verdacht einer im § 4 Abs 1 des Gesetzes über das Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung genannten strafbaren Handlung meldet, darf durch die Dienstbehörde als Reaktion auf eine solche Meldung nicht benachteiligt werden.

16.07.2014

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)