§ 10c NAG-DV

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2011

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 201/2011

4c. Abschnitt

Zu § 64 Abs. 6 NAG

Form und Inhalt der Bestätigung über den rechtmäßigen Aufenthalt gemäß § 64 Abs. 4 NAG

Form und Inhalt der Bestätigung über den rechtmäßigen Aufenthalt gemäß § 64 Abs. 4 NAG

§ 10c.

(1) Bestätigungen über den rechtmäßigen Aufenthalt gemäß § 64 Abs. 4 NAG sind nach dem Muster der Anlage J auszustellen.

(2) Für die Ausfertigung der in Abs. 1 genannten Bestätigung dürfen nur von der Österreichischen Staatsdruckerei hergestellte Vordrucke auf Sicherheitspapier nach dem Muster der Anlage H verwendet werden. Die Vordrucke sind von den Behörden streng zu verrechnen.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 201/2011

Zuletzt aktualisiert am

13.09.2017

Gesetzesnummer

20004470

Dokumentnummer

NOR40129633

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