§ 10b WiEReG

Zukünftige FassungIn Kraft seit 05.11.2026

1. EG/EU: Art. 1, BGBl. I Nr. 94/2026 2. Fassung zuletzt geändert durch Art. 2 der Novelle BGBl. I Nr. 94/2026

Verfahrensbestimmungen für die Einsicht bei Vorliegen eines berechtigten Interesses

§ 10b.

(1) Die Registerbehörde hat unter Berücksichtigung folgender Faktoren zu bestimmen, ob ein berechtigtes Interesse gemäß § 10 Abs. 2 am Zugang zu Angaben zum wirtschaftlichen Eigentümer besteht:

  1. 1. Funktion oder Beruf des Antragstellers und
  2. 2. Verbindung des Antragstellers zu den konkreten Rechtsträgern, in deren Daten Einsicht beantragt wird.

(2) Die Registerbehörde hat binnen zwölf Werktagen ab Einlangen eines Antrages auf Zugang zum Register zu entscheiden, ob für den Antragsteller ein berechtigtes Interesse gemäß § 10 Abs. 2 vorliegt. Wenn bereits ein Nachweis des berechtigten Interesses der antragstellenden Person im Register gespeichert ist und sich diese im Antrag auf kein anderes berechtigtes Interesse beruft, hat die Registerbehörde binnen sieben Werktagen ab Einlangen des Antrages zu entscheiden. Diesfalls ist die Funktion oder der Beruf des Antragstellers (Abs. 1 Z 1) nicht zu überprüfen. Die Fristen verlängern sich im Falle einer unerwartet hohen Anzahl an Anträgen höchstens zweimal um je zwölf Werktage.

(3) Bei Anträgen, welche die erforderlichen Angaben gemäß dem nach Art. 14 Abs. 1 Buchstabe a der Richtline (EU) 2024/1640 zu erlassenden Durchführungsrechtsakt nicht oder nicht vollständig enthalten, kann die Registerbehörde zusätzliche Dokumente, Informationen und Daten anfordern. In diesem Fall wird die Frist gemäß Abs. 2 bis zum Einlangen der angeforderten Dokumente, Informationen und Daten oder fruchtlosen Verstreichen der von der Registerbehörde gesetzten Frist gehemmt und verlängert sich um weitere sieben Werktage. Die Registerbehörde hat zu dokumentieren, welche Schritte unternommen wurden, um den Antrag zu prüfen und weitere Informationen zu erhalten.

(4) Liegt ein berechtigtes Interesse gemäß § 10 Abs. 2 vor, so hat die Registerbehörde hierüber einen mit Amtssignatur versehenen Nachweis auszustellen. Der Nachweis ist für die Dauer von drei Jahren gültig. Wurde das Kriterium gemäß Abs. 1 Z 1 durch einen Nachweis eines Zentralregisters eines anderen Mitgliedstaates erfüllt, ist der auszustellende Nachweis mit jener Gültigkeitsdauer zu beschränken, welcher der vorgelegte Nachweis eines Zentralregisters eines anderen Mitgliedstaates unterliegt. Liegt bereits ein gültiger Nachweis der Registerbehörde über dieses berechtigte Interesse vor, ist kein Nachweis auszustellen. Ebenso ist bei Vorliegen eines berechtigten Interesses gemäß § 10 Abs. 2 Z 3 kein Nachweis auszustellen. Bei Vorliegen eines berechtigten Interesses gemäß § 10 Abs. 2 Z 11 und 12 gilt der Nachweis nicht als Nachweis gemäß Art. 13 Abs. 6 Unterabs. 4 der Richtlinie (EU) 2024/1640 .

(5) Bei Vorliegen eines berechtigten Interesses ist die Einsicht in das Register durch einen Auszug gemäß § 9 Abs. 5 zu gewähren, wobei ein Auszug abweichend

  1. 1. anstatt des Geburtsdatums nur den Monat und das Jahr der Geburt enthält,
  2. 2. anstatt der Angabe des Wohnsitzes nur das Wohnsitzland enthält, und
  3. 3. die Angaben gemäß § 9 Abs. 4 Z 5 lit. d, Z 6 lit. d und Z 7b entfallen.

(6) Die Registerbehörde kann einen Antrag nur aus einem der folgenden Gründe ablehnen:

  1. 1. der Antragsteller hat die erforderlichen Dokumente, Informationen und Daten nicht oder nicht innerhalb der gemäß Abs. 3 gesetzten Nachfrist vorgelegt;
  2. 2. ein berechtigtes Interesse an der Einsicht in die Daten zu den wirtschaftlichen Eigentümern wurde nicht nachgewiesen;
  3. 3. die Registerbehörde hat aufgrund der ihr vorliegenden Dokumente, Informationen und Daten begründete Bedenken, dass die Angaben nicht für die Zwecke verwendet werden, für die sie angefordert wurden, oder dass die Angaben für Zwecke verwendet werden, die nicht mit der Verhinderung von Geldwäsche, damit zusammenhängenden Vortaten, der Terrorismusfinanzierung oder der Umgehung unmittelbar anwendbarer Sanktionsmaßnahmen in Zusammenhang stehen;
  4. 4. das vom Zentralregister eines anderen Mitgliedstaats gewährte berechtigte Interesse am Zugang zu Angaben zum wirtschaftlichen Eigentümer erstreckt sich nicht auf die Zwecke, für die die Angaben angefordert werden;
  5. 5. wenn sich der Antragsteller in einem Drittland befindet und die Beantwortung des Antrags auf Zugang zu Angaben gegen die Bestimmungen des Kapitels V der Verordnung (EU) 2016/679 verstößt.

(7) Die Ablehnung eines Antrags ist dem Antragsteller unter Anführung der Gründe gemäß Abs. 6 und einer kurzen Begründung mitzuteilen. Auf schriftlichen Antrag ist von der Registerbehörde hierüber ein Bescheid zu erlassen. Der Antrag hat eine Angabe gemäß § 10 Abs. 2 Z 1 oder 2 ZustG zu enthalten. Auf die Bestimmungen dieses Absatzes ist in der Mitteilung hinzuweisen.

(8) Die Registerbehörde kann die Überprüfung der in Abs. 1 genannten Funktion oder des Berufs von Zeit zu Zeit, jedoch nicht früher als zwölf Monate nach der Ausstellung des Nachweises wiederholen. Liegen hinreichend Gründe zu der Annahme vor, dass das berechtigte Interesse nicht oder nicht mehr besteht, hat die Registerbehörde eine Überprüfung gemäß erstem Satz unverzüglich vorzunehmen. Wenn einer der in Abs. 6 genannten Gründe nachträglich eintritt oder bekannt wird, hat die Registerbehörde den Nachweis zu widerrufen. Abs. 7 ist sinngemäß anzuwenden.

(9) Personen mit gültigem Nachweis eines berechtigten Interesses gemäß Abs. 4 haben der Registerbehörde Änderungen mitzuteilen, die zu einem nachträglichen Wegfall des berechtigten Interesses führen können, einschließlich Änderungen ihrer Funktion oder ihres Berufs.

(10) Die Registerbehörde hat zu protokollieren, wer gemäß dieser Bestimmung Einsicht in das Register nimmt. Wenn wirtschaftliche Eigentümer einen Antrag gemäß Art. 15 Abs. 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2016/679 stellen, sind für Zugriffe von Personen gemäß § 10 Abs. 2 Z 1 und 2 nur Angaben über die Funktion oder den Beruf dieser Personen offenzulegen. Zudem sind keine Informationen über eine für die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zuständige Behörde eines anderen Mitgliedstaates oder eine dem Art. 2 Abs. 1 Nummer 44 Buchstabe a und c der Verordnung (EU) 2024/1624 entsprechende Stelle in Drittländern offenzulegen, solange dies nötig ist, um die Analysen oder Ermittlungen dieser Behörde zu schützen. Diese Behörden haben bei der Beantragung der Einsicht mit berechtigtem Interesse den Zeitraum, für den sie ersuchen, von der Offenlegung abzusehen, und die Gründe für diese Beschränkung anzugeben. Dabei haben sie anzuführen, inwieweit die Bereitstellung der Angaben den Zweck ihrer Analysen und Untersuchungen gefährden würde. Der Zeitraum darf fünf Jahre nicht übersteigen. Auf der Grundlage eines begründeten Antrags der Behörde des Drittlandes kann die Registerbehörde diese Frist um bis zu ein Jahr verlängern. Eine weitere Verlängerung um ein Jahr ist zulässig.

(11) Die Registerbehörde hat die Europäische Kommission unverzüglich, jedenfalls binnen eines Monats nach ihrem Eintreten über folgende Sachverhalte und jede Änderung zu informieren:

  1. 1. Verlängerung der Entscheidungsfrist bei einer unerwartet hohen Anzahl an Anträgen gemäß Abs. 2;
  2. 2. die Namen der inländischen Behörden gemäß § 10 Abs. 2 Z 6 bis 8 und die Namen der Behörden oder Kategorien von Behörden gemäß § 10 Abs. 2 Z 9, die berechtigt sind, Einsicht in das Register zu nehmen;
  3. 3. jede weitere Kategorie von Berechtigten, welche gemäß § 10 Abs. 2 mittels Verordnung festgelegt wurde.

(12) Über Beschwerden gegen Entscheidungen der Registerbehörde erkennt das Bundesverwaltungsgericht.

1. EG/EU: Art. 1, BGBl. I Nr. 94/2026

2. Fassung zuletzt geändert durch Art. 2 der Novelle BGBl. I Nr. 94/2026

Zuletzt aktualisiert am

29.10.2026

Gesetzesnummer

20009980

Dokumentnummer

NOR40281511

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