§ 10a WHG

Alte FassungIn Kraft seit 29.5.2002

4. Abschnitt

Erbringung von Hilfeleistungen an weitere Begünstigte Weitere Begünstigte

§ 10a

(1) § 10a.Der Bund hat besondere Hilfeleistungen nach § 2 an

  1. 1. Bedienstete des Entschärfungs- und Entminungsdienstes,
  2. 2. Bedienstete des rechtskundigen Dienstes bei Sicherheitsbehörden, denen eine Exekutivdienstzulage nach § 40a

    oder einer gleichartigen Bestimmung des Gehaltsgesetzes 1956

    oder einer gleichartigen Bestimmung des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 gebührt,

  1. 3. Soldaten, die im Assistenzeinsatz gemäß § 2 Abs. 1 lit. b des Wehrgesetzes 2001 (WG 2001), BGBl. I Nr. 146, zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit eingesetzt werden,

    sowie an Hinterbliebene dieser Personen nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu erbringen.

(2) Bedienstete des Entschärfungs- und Entminungsdienstes im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Bedienstete des Bundesministeriums für Inneres, zu deren Dienstpflicht das Erkennen und Entschärfen sprengstoffhaltiger Gegenstände oder das Bergen, Untersuchen und Unschädlichmachen aufgefundener noch sprengkräftiger Kampfmittel aus dem Ersten und Zweiten Weltkrieg gehört.

(3) § 1, § 3 Abs. 2 und die §§ 5 bis 10 sind auf die im Abs. 1 Z 1 bis 3 angeführten Personen und deren Hinterbliebene anzuwenden.