§ 10a MarkSchG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1994

§ 10a.

(1) Die Marke gewährt ihrem Inhaber nicht das Recht, einem Dritten zu verbieten, die Marke für Waren zu benutzen, die unter dieser Marke von ihrem Inhaber oder mit seiner Zustimmung im EWR in den Verkehr gebracht worden sind.

(2) Abs. 1 findet keine Anwendung, wenn berechtigte Gründe es rechtfertigen, daß der Inhaber sich dem weiteren Vertrieb der Waren widersetzt, insbesondere wenn der Zustand der Waren nach ihrem Inverkehrbringen verändert oder verschlechtert ist.

Zuletzt aktualisiert am

27.10.2026

Gesetzesnummer

10002180

Dokumentnummer

NOR12036268

alte Dokumentnummer

N2199225498J

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