§ 10a Gem-VBG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2012

Probezeit

§ 10a

Innerhalb der ersten drei Monate ab dem Beginn des Dienstverhältnisses kann dieses von beiden Vertragsparteien jederzeit ohne Angabe von Gründen gelöst werden.

13.02.2012

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