Vorvertragliche Informationspflichten
§ 10.
(1) Rechtzeitig bevor der Verbraucher durch einen Kreditvertrag oder ein Angebot gebunden ist, muss der Kreditgeber dem Verbraucher diejenigen klaren und verständlichen vorvertraglichen Informationen zur Verfügung stellen, die der Verbraucher benötigt, um verschiedene Angebote zu vergleichen und eine fundierte Entscheidung darüber zu treffen, ob er auf der Grundlage der vom Kreditgeber angebotenen Konditionen und gegebenenfalls der vom Verbraucher geäußerten Präferenzen und vorgelegten Auskünfte einen Kreditvertrag schließen will.
(2) Für die Mitteilung der vorvertraglichen Informationen ist das Formular nachAnhang I („Europäische Standardinformationen für Kreditierungen nach dem Verbraucherkreditgesetz“) auf Papier oder einem anderen dauerhaften Datenträger nach Wahl des Verbrauchers zu verwenden, und alle Informationen sind in diesem Formular in gleicher Weise hervorzuheben. Mit der Übermittlung des Formulars nach Anhang I gelten die spezifischen Informationspflichten des Kreditgebers nach diesem Absatz als erfüllt.
(3) Die vorvertraglichen Informationen (Abs. 1) haben alle folgenden Angaben, die in auffallender Art und Weise im ersten Teil des Formulars nachAnhang I auf einer Seite darzustellen sind, zu enthalten:
- 1. die Identität des Kreditgebers sowie gegebenenfalls des beteiligten Kreditvermittlers;
- 2. den Gesamtkreditbetrag;
- 3. die Laufzeit des Kreditvertrags;
- 4. den Sollzinssatz oder alle Sollzinssätze, falls unter verschiedenen Umständen unterschiedliche Sollzinssätze gelten;
- 5. den effektiven Jahreszins und den vom Verbraucher zu zahlenden Gesamtbetrag;
- 6. bei verbundenen Kreditverträgen die betreffenden Waren oder Dienstleistungen und ihr Barzahlungspreis;
- 7. die Kosten bei Zahlungsverzug, das heißt den Zinssatz, der im Verzugsfall Anwendung findet, und die Art und Weise seiner Anpassung sowie gegebenenfalls anfallende Verzugskosten;
- 8. den Betrag, die Anzahl und die Periodizität der vom Verbraucher zu leistenden Zahlungen und gegebenenfalls die Reihenfolge, in der die Zahlungen auf verschiedene ausstehende Restbeträge, für die unterschiedliche Sollzinssätze gelten, zum Zweck der Rückzahlung angerechnet werden;
- 9. einen Warnhinweis über die Folgen ausbleibender oder verspäteter Zahlungen;
- 10. das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rücktrittsrechts und gegebenenfalls die Rücktrittsfrist;
- 11. das Bestehen eines Rechts auf vorzeitige Rückzahlung und gegebenenfalls die Informationen zum Anspruch des Kreditgebers auf Entschädigung;
- 12. die Anschrift, die Telefonnummer und die EMail-Adresse des Kreditgebers sowie gegebenenfalls die Anschrift, die Telefonnummer und die EMail-Adresse des beteiligten Kreditvermittlers.
(4) Wenn die Darstellung der in Abs. 3 angeführten Informationen in auffallender Art und Weise auf einer Seite nicht möglich ist, sind sie im ersten Teil des Formulars nachAnhang I auf höchstens zwei Seiten darzustellen; die in Abs. 3 Z 1 bis 7 angeführten Informationen sind in diesem Fall auf der ersten Seite des Formulars anzugeben.
(5) Die vorvertraglichen Informationen (Abs. 1) haben weiters folgende Angaben, die nach den in Abs. 3 angeführten Angaben und von diesen erkennbar getrennt darzustellen sind, zu enthalten:
- 1. die Art des Kredits;
- 2. die Bedingungen für die Inanspruchnahme;
- 3. falls unter verschiedenen Umständen unterschiedliche Sollzinssätze gelten, die Bedingungen für die Anwendung jedes Sollzinssatzes und, soweit vorhanden, Indizes oder Referenzzinssätze, die auf jeden anfänglichen Sollzinssatz Anwendung finden, sowie die Zeiträume, die Bedingungen und die Art und Weise der Anpassung jedes Sollzinssatzes;
- 4. sofern ein Kreditvertrag verschiedene Arten der Inanspruchnahme mit unterschiedlichen Gebühren oder Sollzinssätzen vorsieht und der Kreditgeber die Annahme nach Anhang III Teil II Buchstabe b zugrunde legt, einen Hinweis darauf, dass andere Mechanismen der Inanspruchnahme bei einem einschlägigen Kreditvertrag zu einem höheren effektiven Jahreszins führen können;
- 5. gegebenenfalls die Entgelte für die Führung eines oder mehrerer Pflichtkonten für die Buchung der Zahlungsvorgänge und der in Anspruch genommenen Kreditbeträge, die Entgelte für die Verwendung eines Zahlungsmittels, mit dem sowohl Zahlungsvorgänge als auch Abhebungen getätigt werden können, sonstige Entgelte aufgrund des Kreditvertrags und die Bedingungen, unter denen diese Entgelte geändert werden können;
- 6. ein repräsentatives Beispiel zur Veranschaulichung des effektiven Jahreszinses und des vom Verbraucher zu zahlenden Gesamtbetrags, unter Angabe sämtlicher in die Berechnung des Jahreszinses einfließenden Annahmen; hat der Verbraucher dem Kreditgeber seine Wünsche in Bezug auf eines oder mehrere Elemente seines Kredits mitgeteilt, beispielsweise in Bezug auf die Laufzeit des Kreditvertrags und den Gesamtkreditbetrag, sind diese Elemente zu berücksichtigen;
- 7. falls zutreffend, etwaige vom Verbraucher bei Abschluss des Kreditvertrags zu zahlende Notargebühren;
- 8. gegebenenfalls die Verpflichtung, einen mit dem Kreditvertrag zusammenhängenden Vertrag über eine Nebenleistung abzuschließen, wenn der Abschluss eines solchen Vertrags zwingende Voraussetzung dafür ist, dass der Kredit überhaupt oder nach vorgesehenen Vertragsbedingungen gewährt wird;
- 9. die gegebenenfalls verlangten Sicherheiten;
- 10. gegebenenfalls Informationen zur Art der Berechnung der Entschädigung des Kreditgebers im Fall einer vorzeitigen Rückzahlung;
- 11. das Recht des Verbrauchers auf unverzügliche und unentgeltliche Unterrichtung gemäß § 19 Abs. 2 über das Ergebnis einer Datenbankabfrage zur Prüfung seiner Kreditwürdigkeit;
- 12. das Recht des Verbrauchers nach Abs. 11 auf Verlangen unentgeltlich eine Kopie des Kreditvertragsentwurfs auf Papier oder auf einem anderen dauerhaften Datenträger zu erhalten, sofern der Kreditgeber zum Zeitpunkt des Verlangens bereit ist, den Kreditvertrag mit dem Verbraucher zu schließen;
- 13. gegebenenfalls den Hinweis, dass der Preis auf der Grundlage einer automatisierten Datenverarbeitung, einschließlich Profiling, personalisiert worden ist;
- 14. gegebenenfalls den Zeitraum, während dessen der Kreditgeber an die vorvertraglichen Informationen gebunden ist;
- 15. die für den Verbraucher bestehende Möglichkeit des Zugangs zu einem außergerichtlichen Beschwerde- und Schlichtungsverfahren und die Voraussetzungen für diesen Zugang;
- 16. einen Warnhinweis und eine Erläuterung der rechtlichen und finanziellen Folgen der Nichteinhaltung der sonstigen mit dem konkreten Kreditvertrag verbundenen Verpflichtungen;
- 17. einen Tilgungsplan mit allen Zahlungen und Rückzahlungen während der Laufzeit des Kreditvertrags, einschließlich der Zahlungen und Rückzahlungen für etwaige Nebenleistungen im Zusammenhang mit dem Kreditvertrag, die gleichzeitig verkauft werden, wobei die Angaben zu Zahlungen und Rückzahlungen, falls unter verschiedenen Umständen unterschiedliche Sollzinssätze gelten, auf angemessenen Erhöhungen des Sollzinssatzes beruhen.
- Die in diesem Absatz genannten vorvertraglichen Informationen sind bei Kreditverträgen mit einem Gesamtkreditbetrag von weniger als 200 Euro und bei Kreditverträgen, bei denen der Kredit binnen drei Monaten zurückzuzahlen ist und nur geringe Kosten anfallen, nicht erforderlich.
(6) Die im Formular nachAnhang I enthaltenen Informationen müssen kohärent und gut lesbar sein sowie den technischen Einschränkungen des Datenträgers, auf dem sie dargestellt werden, Rechnung tragen. Die Informationen sind auf den verschiedenen Kanälen angemessen und in geeigneter Weise darzustellen, wobei der Interoperabilität Rechnung zu tragen ist. Etwaige zusätzliche Informationen des Kreditgebers für den Verbraucher müssen gut lesbar sein und sind in einem gesonderten Dokument zu erteilen, das dem Formular nach Anhang I beigefügt werden kann.
(7) Werden die vorvertraglichen Informationen weniger als einen Tag vor dem Zeitpunkt zur Verfügung gestellt, zu dem der Verbraucher durch den Kreditvertrag oder das Angebot gebunden ist, hat der Kreditgeber den Verbraucher an die Möglichkeit, vom Kreditvertrag zurückzutreten, sowie an das Verfahren für den Rücktritt nach § 25 zu erinnern. Diese Erinnerung ist dem Verbraucher innerhalb eines Zeitraums von einem bis sieben Tagen nach Abschluss des Kreditvertrags oder gegebenenfalls nach Abgabe des bindenden Kreditangebots durch den Verbraucher auf Papier oder auf einem anderen im Kreditvertrag benannten dauerhaften Datenträger nach Wahl des Verbrauchers zu übermitteln.
(8) Wird in dem Kreditvertrag auf einen Referenzwert im Sinn des Art. 3 Abs. 1 Nr. 3 der Verordnung (EU) 2016/1011 über Indizes, die bei Finanzinstrumenten und Finanzkontrakten als Referenzwert oder zur Messung der Wertentwicklung eines Investmentfonds verwendet werden, und zur Änderung der Richtlinien 2008/48/EG und 2014/17/EU sowie der Verordnung (EU) Nr. 596/2014, ABl. Nr. L 171 vom 29.06.2016 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 306 vom 15.11.2016 S. 43, Bezug genommen, so hat der Kreditgeber dem Verbraucher in einem eigenen Dokument, das dem Formular nachAnhang I beigefügt werden kann, den Namen des Referenzwerts und seines Administrators sowie dessen mögliche Auswirkungen auf den Verbraucher mitzuteilen.
(9) Bei Ferngesprächen mit Verbrauchern sind die Identität des Kreditgebers und der geschäftliche Zweck eines von diesem initiierten Anrufs zu Beginn eines jeden Anrufs klar und verständlich ausdrücklich offenzulegen. Wenn ein Anruf aufgezeichnet wird oder aufgezeichnet werden könnte, hat der Kreditgeber den Verbraucher davon in Kenntnis zu setzen.
(10) Sofern der Verbraucher dem ausdrücklich zugestimmt hat, müssen ihm bei Ferngesprächen abweichend von Abs. 5 nur die in Abs. 3 genannten Informationen bereitgestellt werden, bevor er durch den Fernabsatzvertrag gebunden ist. In diesem Fall hat der Kreditgeber den Verbraucher über Art und Verfügbarkeit der übrigen in Abs. 5 genannten Informationen zu informieren und das Formular nachAnhang I auf einem dauerhaften Datenträger unverzüglich nach Abschluss des Kreditvertrags zur Verfügung zu stellen.
(11) Der Kreditgeber hat dem Verbraucher auf dessen Verlangen zusätzlich zum Formular nachAnhang I unentgeltlich eine Kopie des Kreditvertragsentwurfs auf Papier oder auf einem anderen dauerhaften Datenträger zur Verfügung zu stellen. Dies gilt nicht, wenn der Kreditgeber zum Zeitpunkt des Verlangens nicht zum Abschluss eines Kreditvertrags mit dem Verbraucher bereit ist.
(12) Bei einem Kredit mit Tilgungsträger muss aus den nach Abs. 1 zur Verfügung gestellten vorvertraglichen Informationen klar und prägnant hervorgehen, dass der Kreditvertrag oder der Vertrag über den Tilgungsträger keine Garantie für die Rückzahlung des auf Grund des Kreditvertrags in Anspruch genommenen Gesamtbetrags vorsieht, es sei denn, eine solche Garantie wird ausdrücklich gegeben.
(13) Die in den Abs. 1 bis 12 vorgesehenen Informationspflichten gelten auch für den Kreditvermittler, sofern es sich bei diesem nicht um einen an der Kreditvermittlung nur in untergeordneter Funktion beteiligten Warenlieferanten oder Dienstleistungserbringer handelt.
Schlagworte
Beschwerdeverfahren
Zuletzt aktualisiert am
11.06.2026
Gesetzesnummer
20013188
Dokumentnummer
NOR40278356
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