§ 10 VersicherungsvermittlerV

Alte FassungIn Kraft seit 02.6.2010

Sprachliche Gleichbehandlung

§ 10.

Soweit in dieser Verordnung personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form, insbesondere also auch die Bezeichnung „Versicherungsagentin“, „Versicherungsmaklerin“, „Beraterin in Versicherungsangelegenheiten“ oder „Gewerbliche Vermögensberaterin“ zu verwenden.

Zuletzt aktualisiert am

23.07.2026

Gesetzesnummer

20006794

Dokumentnummer

NOR40118329

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