§ 10 TransV

Alte FassungIn Kraft seit 20.7.2007

Gleichwertigkeit in Bezug auf Halbjahreslageberichte

§ 10.

Bei einem Drittland wird davon ausgegangen, dass es Anforderungen festgelegt hat, die den in § 87 Abs. 4 BörseG genannten gleichwertig sind, wenn den Rechtsvorschriften dieses Landes zufolge zusätzlich zum Zwischenlagebericht ein verkürzter Abschluss zu erstellen ist und der Zwischenlagebericht zumindest die folgenden Angaben enthalten muss:

  1. 1. Eine Darstellung des Berichtszeitraums;
  2. 2. Angaben zur wahrscheinlichen künftigen Entwicklung des Emittenten während der verbleibenden sechs Monate des Geschäftsjahres;
  3. 3. für Emittenten von Aktien Angaben zu wesentlichen Geschäften mit nahe stehenden Unternehmen und Personen, sofern sie nicht bereits kontinuierlich offen gelegt werden.

Zuletzt aktualisiert am

21.12.2017

Gesetzesnummer

20005392

Dokumentnummer

NOR40088912

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