Gegenstand „Labor und Tierhandling“
§ 10.
(1) Die Prüfung ist nach Angabe der Prüfungskommission in Form der Bearbeitung von betrieblichen Arbeitsaufträgen, unter Einschluss von Arbeitsplanung sowie Maßnahmen zur Sicherheit, zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und zur Qualitätskontrolle, durchzuführen. Die zur Prüfung antretende Person hat bei der Aufgabenstellung folgende Kompetenzen nachzuweisen:
- 1. beim Annähern an ein Tier und beim Bewegen um ein Tier das Verhalten der Tiere beobachten und abschätzen, wann eine Situation gefährlich werden kann und sich dann dementsprechend verhalten,
- 2. Labortiere kontrollieren, während Versuchen überwachen und die Ergebnisse dokumentieren,
- 3. das Raumklima in Labors kontrollieren und dokumentieren.
(2) Die Prüfungskommission hat jeder zur Prüfung antretenden Person Aufgaben zu stellen, die in der Regel in zwei Stunden ausgeführt werden können. Die Prüfung ist nach drei Stunden zu beenden.
(3) Für die Bewertung sind folgende Kriterien maßgebend:
- 1. fachgerechte und genaue Umsetzung,
- 2. fachgerechte und hygienische Ausführung,
- 3. Einhalten der rechtlichen Bestimmungen und geltenden Vorschriften,
- 4. fachgerechtes Verwenden der richtigen Handwerkzeuge oder Maschinen.
Zuletzt aktualisiert am
14.07.2026
Gesetzesnummer
20013240
Dokumentnummer
NOR40279483
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