§ 10 TBFG

Alte FassungIn Kraft seit 23.10.2019

§ 10

Vergütung

(1) Der Biomassebilanzgruppenverantwortliche hat den nach § 4 abgenommenen Ökostrom nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen über Antrag zu vergüten.

(2) Die Vergütung ist nur dann zu gewähren, wenn die Ökostromanlage nach dem vorgelegten Konzept (§ 8 Abs. 2 lit. e) einen Brennstoffnutzungsgrad von mindestens 60 v.H. erreicht.

(3) Die Vergütung ist als Tarif auf die von der Ökostromanlage erzeugten und ins öffentliche Verteilernetz abgegebenen Ökostrommengen zu gewähren.

(4) Die Vergütung ist für die Dauer von höchstens 36 Monaten auszubezahlen.

(5) Für die Abnahme des Ökostroms aus Anlagen nach § 3 Abs. 1 sind vom Biomassebilanzgruppenverantwortlichen folgende Tarife (ohne USt.) zu entrichten:

  1. a) für Ökostromanlagen mit einer Engpassleistung bis 2 MW, die unter Verwendung der Primärenergieträger feste Biomasse und Abfall mit hohem biogenem Anteil, jedoch mit Ausnahme des in lit. b aufgezählten Abfalls, betrieben werden, 10 Cent/kWh, und
  2. b) für Ökostromanlagen mit einer Engpassleistung bis 2 MW, die unter der Verwendung des Primärenergieträgers Abfall mit hohem biogenem Anteil gemäß allen fünfstelligen Schlüsselnummern der Tabellen 1 und 2 der Anlage 1 des ÖSG 2012, die mit SN 171 beginnen, ist der in lit. a angeführte Tarif um 10 v.H. zu reduzieren.

(6) Bei Kombination der im Abs. 5 lit. a und b genannten Einsatzstoffe kommt ein anteiliger Tarif nach den eingesetzten Brennstoffmengen, bezogen auf die Brennstoffwärmeleistung, zur Anwendung.

(7) Der Biomassebilanzgruppenverantwortliche hat die nach § 8 Abs. 6 vorgelegten Nachweise zu prüfen. § 8 Abs. 3 gilt sinngemäß. Werden die im Abnahmevertrag festgesetzten Prozentsätze nach der erstellten Dokumentation nicht eingehalten, so hat der Biomassebilanzgruppenverantwortliche die Vergütung für das vergangene Jahr aufzurollen und entsprechend der Dokumentation zu vergüten. Differenzen sind mit den nächstfolgenden Vergütungen auszugleichen.

(8) Liegen die Voraussetzungen für die Vergütung des abgenommenen Ökostroms nach den vorgelegten Nachweisen (§ 8 Abs. 5 und 6) nicht mehr vor, so gilt der Abnahmevertrag als aufgelöst. Der Betreiber hat den Differenzbetrag zum für den Zeitraum der Abnahme jeweils gültigen Day-Ahead-Spotmarkt-Stundenpreis der Strombörse EPEX SPOT SE für das Marktgebiet Österreich abzüglich der tatsächlich angefallenen Aufwendungen je kWh für Ausgleichsenergiekosten des Biomassebilanzgruppenverantwortlichen ab Wegfall der Vergütungsvoraussetzungen binnen zehn Werktagen auf ein vom Biomassebilanzgruppenverantwortlichen zu diesem Zweck bekannt zu gebendes Konto zur Anweisung zu bringen.

22.10.2019

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