§ 10
Konformitätserklärung
(1) Der Hersteller kann, wenn dies in einer europäischen technischen Spezifikation vorgesehen ist oder die Voraussetzungen nach § 9 Abs. 4 zweiter oder dritter Satz gegeben sind, die Konformität eines Bauproduktes und die erfolgte Durchführung des erforderlichen Nachweisverfahrens selbst erklären. Die Konformitätserklärung ist schriftlich und in deutscher Sprache abzugeben und vom Hersteller dauerhaft zu verwahren. Der Hersteller kann die Konformitätserklärung auch bei einem in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraumes ansässigen Vertreter verwahren. Auf Verlangen ist sie der Zertifizierungsstelle vorzulegen.
(2) Die Konformitätserklärung hat jedenfalls zu enthalten:
- a) den Namen und die Adresse des Herstellers, gegebenenfalls auch seines Vertreters,
- b) eine Beschreibung des Bauproduktes,
- c) die technischen Spezifikationen und das Nachweisverfahren, die für die Beurteilung des Bauproduktes maßgebend sind,
- d) besondere Verwendungshinweise,
- e) den Namen und die Adressen der allenfalls betroffenen Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen,
- f) den Namen und die Funktion der Person, die zur Unterzeichnung im Namen des Herstellers oder seines in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraumes ansässigen Vertreters ermächtigt ist.
(3) Eine Konformitätserklärung darf nur abgegeben werden, wenn aufgrund des durchzuführenden Nachweisverfahrens sichergestellt ist, dass das betreffende Bauprodukt den dafür maßgebenden europäischen technischen Spezifikationen entspricht.
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