zum Bezugszeitraum vgl. § 43
Steuerschuldner
§ 10.
(1) Steuerschuldner ist oder sind
- 1. in den Fällen des § 9 Abs. 1 Z 1 der Inhaber des Steuerlagers, daneben bei einer unrechtmäßigen Wegbringung, Entnahme oder Abgabe die Person, die die Tabakwaren weggebracht, entnommen oder abgegeben hat oder in deren Namen die Tabakwaren weggebracht, entnommen oder abgegeben wurden, sowie jede Person, die an der unrechtmäßigen Wegbringung, Entnahme oder Abgabe beteiligt war;
- 2. in den Fällen des § 9 Abs. 1 Z 2 und Abs. 7 Z 2 der Inhaber des Herstellungsbetriebes sowie jede an der Herstellung beteiligte Person;
- 3. in den Fällen des § 9 Abs. 1 Z 3 der Steuerlagerinhaber als Versender oder der registrierte Versender (§ 20) und daneben jede andere Person, die Sicherheit geleistet hat, die Person, die die Tabakwaren aus der Beförderung entnommen hat oder in deren Namen die Tabakwaren entnommen wurden, sowie jede Person, die an der unrechtmäßigen Entnahme beteiligt war und wusste oder hätte wissen müssen, dass die Entnahme unrechtmäßig war;
- 4. in den Fällen des § 9 Abs. 1 Z 4 und Abs. 7 Z 3 die Person, die nach den Zollvorschriften verpflichtet ist, die Tabakwaren und tabakverwandten Produkte anzumelden oder in deren Namen die Tabakwaren und tabakverwandten Produkte angemeldet werden, im Falle einer indirekten Vertretung auch die Person, in deren Auftrag die Zollanmeldung abgegeben wird;
- 5. in den Fällen des § 9 Abs. 1 Z 5 und Abs. 7 Z 3 jede Person, die an einem unrechtmäßigen Eingang beteiligt ist;
- 6. in den Fällen des § 9 Abs. 3 der Inhaber des Betriebes, in dem die Tabakwaren bestimmungswidrig verwendet, aus dem die Tabakwaren weggebracht wurden oder in dem die Fehlmengen festgestellt wurden oder derjenige, der die steuerfrei bezogenen Tabakwaren zu einem nicht begünstigten Zweck abgibt oder verwendet;
- 7. in den Fällen des § 9 Abs. 7 Z 1 der Inhaber des Lagers für tabakverwandte Produkte, der solche Produkte zur entgeltlichen Abgabe an Verbraucher abgibt;
- 8. in den Fällen des § 9 Abs. 7 Z 3 die Person, die die tabakverwandten Produkte in das Steuergebiet einbringt;
- 9. in den Fällen des § 9 Abs. 7 Z 4 die Person, die die tabakverwandten Produkte entgeltlich abgibt, sonst der Verwender.
(2) Schulden mehrere Personen die Steuer, so sind diese gesamtschuldnerisch zur Erfüllung dieser Schuld verpflichtet.
Zuletzt aktualisiert am
29.12.2025
Gesetzesnummer
10004877
Dokumentnummer
NOR40273477
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