§ 10
Haftung, amtliche Bemessung
(1) Der Unterkunftgeber haftet für die Entrichtung der Abgabe, soweit er zu deren Abfuhr verpflichtet ist. Er haftet jedoch nicht, wenn das Entgelt für die Nächtigung ohne sein Verschulden uneinbringlich ist.
(2) Ist der über einen Freizeitwohnsitz oder über eine mobile Unterkunft Verfügungsberechtigte nicht auch dessen (deren) Eigentümer, so haftet der Eigentümer für die Entrichtung des Freizeitwohnsitz- oder Campingpauschales.
(3) Kommt der Unterkunftgeber seinen Verpflichtungen nach § 9 Abs. 1 oder 3 nicht nach oder wird eine unrichtige Meldung nach § 9 Abs. 1 nicht innerhalb der vom Amt der Landesregierung festgesetzten Frist richtig gestellt, so ist die Höhe des abzuführenden Abgabenbetrages zu schätzen.
(4) Das Amt der Landesregierung hat die Abgabe mit Bescheid vorzuschreiben, wenn der Unterkunftgeber oder der über einen Freizeitwohnsitz oder eine mobile Unterkunft Verfügungsberechtigte Abgabenbeträge nicht oder nicht vollständig abgeführt oder entrichtet hat.
(5) Die Gemeinden und die Tourismusverbände sind verpflichtet, bei der Ermittlung der für das Bestehen und den Umfang der Abgabepflicht maßgeblichen Umstände unentgeltlich mitzuwirken. Die Tourismusverbände haben weiters dem Amt der Landesregierung alle Umstände bekannt zu geben, die für die Erhebung der Abgabe erforderlich sind.
(6) Gegen Bescheide des Amtes der Landesregierung in den Angelegenheiten der Aufenthaltsabgabe ist die Berufung an die Berufungskommission nach § 38 Abs. 2 des Tiroler Tourismusgesetzes 1991 zulässig.
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