§ 10 SUG

Alte FassungIn Kraft seit

Zum Inkrafttreten des ersten Satzes vgl. Art. V Abs. 5 idF BGBl. Nr. 314/1994. Eine diesbezügliche Verordnung wurde nicht erlassen.

§ 10.

Personen, die Sonderunterstützung beantragt haben und hiefür mit Ausnahme der Wartezeit gemäß § 1 Abs. 1 die Voraussetzungen erfüllen, ist vom leistungszuständigen Pensionsversicherungsträger bis zur Leistungsfeststellung ein Vorschuß in der Höhe des Arbeitslosengeldes nach den Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 zu gewähren. Dieser Vorschuß ist auf die später gewährte Sonderunterstützung anzurechnen.