Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
Zweite Diplomprüfung
§ 10.
(1) Prüfungsfächer der zweiten Diplomprüfung sind:
- 1. Drilling;
- 2. Petroleum Production;
- 3. Applied Geophysics;
- 4. Reservoir Engineering.
(2) Die zweite Diplomprüfung ist eine Gesamtprüfung, die in zwei Teilen abzulegen ist.
- 1. Der erste Teil ist in der Form von Teilprüfungen vor Einzelprüfern abzulegen. Sofern nach Maßgabe des Studienplanes Lehrveranstaltungen in englischer Sprache abgehalten werden, ist auch die zugehörige Prüfung in englischer Sprache abzulegen.
- 2. Der zweite Teil ist als kommissionelle mündliche Prüfung aus allen Prüfungsfächern gemäß Abs. 1 vom gesamten Prüfungssenat in englischer Sprache abzuhalten. Der Kandidat hat bei der kommissionellen Prüfung die Befähigung zur systematischen, die Prüfungsfächer verbindenden Denkweise nachzuweisen.
(3) Für den ersten Teil der zweiten Diplomprüfung sind die Bestimmungen des § 7 Abs. 4 und 5 anzuwenden. Der zweite Teil der zweiten Diplomprüfung ist mündlich abzuhalten.
(4) Wenn der zweite Studienabschnitt nicht innerhalb von zwei Semestern durch die Ablegung der zweiten Diplomprüfung vollständig absolviert wurde, ist ein Semester in den dritten Studienabschnitt einzurechnen (§ 20 Abs. 3 AHStG). Innerhalb der Einrechnungsfrist sind unter Beachtung der besonderen Zulassungsvoraussetzungen (§ 10 Abs. 3 und § 27 Abs. 2 AHStG) die Absolvierung von Lehrveranstaltungen sowie das Antreten zu Prüfungen des dritten Studienabschnittes zulässig. Dies kann für bestimmte Fächer im Studienplan auch über die Einrechnungsfrist hinaus gestattet werden, sofern wenigstens ein Großteil der zweiten Diplomprüfung bereits abgelegt worden ist.
Zuletzt aktualisiert am
17.02.2026
Gesetzesnummer
10009821
Dokumentnummer
NOR12123939
alte Dokumentnummer
N7199220943J
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