Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
Zulassung zur zweiten Diplomprüfung
§ 10.
(1) Für die Zulassung zum ersten Teil der zweiten Diplomprüfung gelten die Bestimmungen des § 5 sinngemäß.
(2) Die Zulassung zum zweiten Teil der zweiten Diplomprüfung setzt voraus:
- a) die erfolgreiche Ablegung der ersten Diplomprüfung;
- b) die gültige Inskription der sechs Semester des zweiten Studienabschnittes;
- c) die erfolgreiche Ablegung der Vorprüfungen aus den im § 9 genannten Fächern;
- d) die erfolgreiche Ablegung des ersten Teiles der zweiten Diplomprüfung;
- e) die Absolvierung der im Studienplan vorgesehenen Praxis;
- f) die Approbation der Diplomarbeit.
Zuletzt aktualisiert am
06.02.2026
Gesetzesnummer
10010021
Dokumentnummer
NOR12126403
alte Dokumentnummer
N7199658031J
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