§ 10 Studienordnung Kulturtechnik und Wasserwirtschaft

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1996

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

Zulassung zur zweiten Diplomprüfung

§ 10.

(1) Für die Zulassung zum ersten Teil der zweiten Diplomprüfung gelten die Bestimmungen des § 5 sinngemäß.

(2) Die Zulassung zum zweiten Teil der zweiten Diplomprüfung setzt voraus:

  1. a) die erfolgreiche Ablegung der ersten Diplomprüfung;
  2. b) die gültige Inskription der sechs Semester des zweiten Studienabschnittes;
  3. c) die erfolgreiche Ablegung der Vorprüfungen aus den im § 9 genannten Fächern;
  4. d) die erfolgreiche Ablegung des ersten Teiles der zweiten Diplomprüfung;
  5. e) die Absolvierung der im Studienplan vorgesehenen Praxis;
  6. f) die Approbation der Diplomarbeit.

Zuletzt aktualisiert am

06.02.2026

Gesetzesnummer

10010021

Dokumentnummer

NOR12126403

alte Dokumentnummer

N7199658031J

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