Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
Zulassung zur zweiten Diplomprüfung
§ 10.
(1) Für die Zulassung zum ersten Teil der zweiten Diplomprüfung gelten die Bestimmungen des § 5 Abs. 1 und 2 sinngemäß.
(2) Die Zulassung zum zweiten Teil der zweiten Diplomprüfung setzt voraus:
- a) die erfolgreiche Ablegung der ersten Diplomprüfung;
- b) die Inskription der gemäß § 2 Abs. 1 vorgesehenen Zahl von Semestern, die allenfalls gemäß § 3 Abs. 3 des Bundesgesetzes über montanistische Studienrichtungen herabzusetzen ist;
- c) die erfolgreiche Ablegung der Vorprüfungen aus den im § 9 genannten Fächern;
- d) die erfolgreiche Ablegung des ersten Teiles der zweiten Diplomprüfung;
- e) die Approbation der Diplomarbeit;
- f) einen Nachweis über die Absolvierung der im Studienplan vorgesehenen Praxis.
Zuletzt aktualisiert am
21.11.2025
Gesetzesnummer
10009339
Dokumentnummer
NOR12119204
alte Dokumentnummer
N7197131076L
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