Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
Diplomarbeit
§ 10.
(1) Der Kandidat hat durch selbständige Bearbeitung eines Themas aus einem dem Studienzweig Physik zugehörigen Fach den Erfolg der wissenschaftlichen Berufsvorbildung durch eine Diplomarbeit (§ 25 Abs. 1 Allgemeines Hochschul-Studiengesetz) darzutun.
(2) Der Kandidat ist berechtigt, das Thema der Diplomarbeit aus einer Anzahl von Vorschlägen der ihrem Fache nach zuständigen Hochschulprofessoren, emeritierten Hochschulprofessoren, Honorarprofessoren und Hochschuldozenten nach Maßgabe der Bestimmungen des § 25 Abs. 1 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes auszuwählen. Dem Angehörigen des Lehrkörpers, der das Thema der Diplomarbeit vorgeschlagen hat, obliegt auch die Betreuung des Kandidaten bei der Ausarbeitung der Diplomarbeit sowie ihre Begutachtung.
(3) Das Thema der Diplomarbeit ist auf Antrag des ordentlichen Hörers spätestens in den letzten zwei Wochen des drittletzten in die Studiendauer einrechenbaren Semesters zu vergeben. Ist die Anfertigung der Diplomarbeit jedoch an bestimmte Jahreszeiten gebunden, so hat die Vergabe im Sinne des § 4 Abs. 6 entsprechend früher zu erfolgen.
(4) Die Diplomarbeit ist je nach Eigenart des Themas und unter Berücksichtigung des Ausbildungszieles (§ 3 Abs. 1) als Hausarbeit oder als Institutsarbeit durchzuführen. Die Art der Durchführung ist gleichzeitig mit dem Thema vorzuschlagen (Abs. 2).
(5) Die Diplomarbeit ist bei der Prüfungskommission zur Abhaltung der zweiten Diplomprüfung einzureichen.
(6) Die Diplomarbeit ist innerhalb eines angemessenen Zeitraumes zu begutachten. Hiebei sind die Bestimmungen des § 4 Abs. 1, 4 und 6 zu berücksichtigen.
Zuletzt aktualisiert am
28.11.2025
Gesetzesnummer
10009386
Dokumentnummer
NOR12119702
alte Dokumentnummer
N7197433378L
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