§ 10 Studienordnung für die Studienrichtung Philosophie

Alte FassungIn Kraft seit 26.9.1973

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

Zulassung zur zweiten Diplomprüfung

§ 10.

(1) Die Zulassung zu einer Teilprüfung des ersten Teiles der zweiten Diplomprüfung (§ 11 Abs. 3) oder zu einem Prüfungsteil einer solchen Teilprüfung (§ 11 Abs. 4) setzt die gültige Inskription und den Abschluß der den Stoff dieser Prüfung betreffenden Lehrveranstaltungen voraus .

(2) Die Zulassung zur kommissionellen Ablegung des ersten Teiles der zweiten Diplomprüfung und zum zweiten Teil der zweiten Diplomprüfung setzt voraus:

  1. a) die erfolgreiche Ablegung der ersten Diplomprüfung;
  2. b) unbeschadet der Bestimmung des § 3 Abs. 4 und 5 die Inskription von acht einrechenbaren Semestern;
  3. c) unbeschadet der Bestimmung des § 3 Abs. 5 die Inskription und den Abschluß der für die Prüfungsfächer im Studienplan vorgesehenen Lehrveranstaltungen;
  4. d) sofern die Studienrichtung Philosophie als erste Studienrichtung gewählt wurde, die erfolgreiche Ablegung einer Vorprüfung nach Wahl des Kandidaten über den Stoff von Lehrveranstaltungen
  1. 1. welche die Fachgebiete dieser Studienrichtung wissenstheoretisch und philosophisch vertiefen, oder
  2. 2. welche die Fachgebiete dieser Studienrichtung in historischer oder wissenschaftsgeschichtlicher oder soziologischer Weise erfassen.
  1. e) die Approbation der Diplomarbeit, sofern die Studienrichtung Philosophie als erste Studienrichtung gewählt wurde und das Thema einem dieser Studienrichtung angehörenden Fach entnommen wurde.

(3) Die Zulassung zum zweiten Teil der zweiten Diplomprüfung setzt überdies die erfolgreiche Ablegung des ersten Teiles der zweiten Diplomprüfung aus den beiden gewählten Studienrichtungen voraus.

(4) Die Bestimmung des § 6 Abs. 4 gilt sinngemäß.

(5) Ordentliche Hörer, die im zweiten Studienabschnitt die Studienrichtung oder den Studienzweig (§ 2 Abs. 3 Bundesgesetz über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche Studienrichtungen) wechseln, haben bis zur Anmeldung zur kommissionellen Ablegung des ersten Teiles der zweiten Diplomprüfung und zum zweiten Teil der zweiten Diplomprüfung ihre bisherigen Studien durch Ablegung der ersten Diplomprüfung in den auf die neue Studienrichtung (den neuen Studienzweig) fehlenden Prüfungsfächern zu ergänzen.

Zuletzt aktualisiert am

28.11.2025

Gesetzesnummer

10009359

Dokumentnummer

NOR12119372

alte Dokumentnummer

N7197331166L

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