§ 10 Studienordnung für die Studienrichtung Erdwissenschaften

Alte FassungIn Kraft seit 09.4.1976

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

III. ABSCHNITT

Erweiterungsstudien

§ 10.

(1) Die Studienzweige der Studienrichtung Erdwissenschaften können auch als Erweiterungsstudien (§ 12 des Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche Studienrichtungen) absolviert werden.

(2) Erweiterungsstudien dienen:

  1. a) der Ergänzung des absolvierten Studienzweiges auf einen anderen Studienzweig der Studienrichtung Erdwissenschaften;
  2. b) der Ergänzung des absolvierten Studienzweiges auf die Studienrichtung „Biologie und Erdwissenschaften (Lehramt an höheren Schulen)“;
  3. c) der Ergänzung des absolvierten Diplomstudiums eines der Studienzweige durch Absolvierung einer weiteren Studienrichtung gemäß § 2 Abs. 4 des Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche Studienrichtungen nach den für die erste Studienrichtung oder nach den für die zweite Studienrichtung geltenden Vorschriften.

(3) Erweiterungsstudien können in kürzerer als der im § 2 vorgesehenen Zeit abgeschlossen werden, soweit die Inskription der vorgeschriebenen Lehrveranstaltungen in der verkürzten Zeit möglich ist. Die Bestimmungen des § 5 Abs. 6 des Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche Studienrichtungen und des § 27 Abs. 3 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes sind sinngemäß anzuwenden.

(4) Erweiterungsstudien können nach Maßgabe des § 10 Abs. 1 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes auch gleichzeitig mit dem Diplomstudium, dessen Ergänzung sie dienen, absolviert werden (§ 6 Abs. 3 Allgemeines Hochschul-Studiengesetz).

(5) Der Abschluß eines Erweiterungsstudiums berechtigt nicht zur Erwerbung eines akademischen Grades.

Zuletzt aktualisiert am

18.11.2025

Gesetzesnummer

10009429

Dokumentnummer

NOR12119995

alte Dokumentnummer

N7197631280L

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