§ 10 Studienordnung für die Studienrichtung Deutsche Philologie

Alte FassungIn Kraft seit 13.10.1976

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

Vorprüfung zur zweiten Diplomprüfung

§ 10.

(1) Sofern der Studienzweig Deutsche Philologie (Lehramt an höheren Schulen) als erste Studienrichtung gewählt wurde, ist nach Wahl des Kandidaten eine Vorprüfung über den Stoff von Lehrveranstaltungen gemäß § 7 Abs. 1 abzulegen.

(2) § 5 Abs. 3 ist anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

18.11.2025

Gesetzesnummer

10009438

Dokumentnummer

NOR12120102

alte Dokumentnummer

N7197631388L

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