§ 10
Strafbestimmungen
(1) Eine Übertretung begeht, wer
- a) trotz Untersagung nach § 9 Abs. 4 eine Berufsbezeichnung gemäß den §§ 3 Abs. 5, 4 Abs. 4 oder 5 Abs. 3 führt;
- b) eine Berufsbezeichnung gemäß § 7 Abs. 7 führt, ohne dazu berechtigt zu sein;
- c) eine Berufsbezeichnung führt, die mit einer nach den §§ 3 Abs. 5, 4 Abs. 4 oder 5 Abs. 3 verwechselbar ist, sofern die betreffende Person nicht aufgrund von § 7 Abs. 7 oder einer anderen Rechtsvorschrift dazu berechtigt ist.
(2) Übertretungen nach Abs. 1 sind von der Bezirkshauptmannschaft mit einer Geldstrafe bis zu 2.000 Euro zu bestrafen.
10.12.2015
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
