§ 10 SNAG

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.2020

Informationspflicht

§ 10

Beim Anbieten von Nächtigungen in Unterkünften im Sinn des § 1 Abs 3 haben die Unterkunftgeberinnen und Unterkunftgeber auf die zu entrichtende allgemeine Nächtigungsabgabe und deren Höhe hinzuweisen sowie die Registrierungsnummer der Unterkunft anzugeben.

12.02.2020

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