§ 10 SLV

Alte FassungIn Kraft seit 01.4.2021

§ 10
Form der Leistungen der Sozialhilfe bei Krankheit, Schwangerschaft und
Entbindung sowie zur Unterstützung in besonderen Lebenslagen

Leistungen der Sozialhilfe bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung (§ 12 SLG) sowie zur Unterstützung in besonderen Lebenslagen (§ 13 SLG) können – unbeschadet des § 9 Abs. 5 und 6 – als Darlehen gewährt und gegebenenfalls eine grundbücherliche Sicherstellung der Ersatzforderung vorgenommen werden

  1. a) bei vorübergehender Not;
  2. b) in Fällen vorbeugender Sozialhilfe;
  3. c) wenn die unmittelbare Verwertung des zu berücksichtigenden Vermögens für die hilfsbedürftige Person oder für ihre unterhaltsberechtigten Angehörigen eine besondere Härte bedeuten würde oder die Verwertung des Vermögens unwirtschaftlich ist.

09.03.2021

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