Anwendung des 1. Abschnitts
§ 10
Die Bestimmungen des 1. Abschnitts finden mit folgenden Maßgaben Anwendung:
- 1. Anstelle des Begriffs “Bedienstete" tritt der in der Landarbeitsordnung 1995 verwendete Begriff “Dienstnehmer".
- 2. Folgende Verweisungen auf die Bestimmungen des BSG gelten als Verweisungen auf die nachfolgenden Bestimmungen der Landarbeitsordnung 1995:
BSG LArbO 1995
Ermittlung und Beurteilung
der Gefahren § 4 § 88
Gefahrenverhütung § 7 § 91
Information § 10 § 95
Unterweisung § 12 § 95b
sonstige besondere
Untersuchungen § 32 § 103
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
