§ 10.
Umstände, die geeignet sind, die Unbefangenheit eines Mitgliedes des Prüfungssenats dem Prüfungswerber gegenüber in Zweifel zu ziehen, sowie eine Verhinderung aus anderen Gründen haben diese und der Prüfungswerber unverzüglich dem Präses anzuzeigen. Der Präses hat in begründeten Fällen den in der alphabetischen Reihenfolge nächsten Prüfungskommissär zu bestimmen. Ist der Präses selbst betroffen, so hat er sich durch seinen Stellvertreter vertreten zu lassen.
Schlagworte
Befangenheit
Zuletzt aktualisiert am
29.07.2026
Gesetzesnummer
10002683
Dokumentnummer
NOR12033863
alte Dokumentnummer
N2198517402R
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