§ 10. Schülerheime.
(1) Für die Errichtung privater Heime, in die Schülerinnen und Schüler öffentlicher oder privater Schulen zum Zweck des Schulbesuches oder zur Überwachung ihrer Lerntätigkeit aufgenommen werden (Schülerheime), sind die §§ 3 bis 7 mit den Maßgaben anzuwenden, dass
- a) unter Schule, Schulerhalter, Schulleitung und Lehrpersonen das Schülerheim, der Heimerhalter, die Heimleitung und das pädagogische Betreuungspersonal zu verstehen sind und
- b) § 5 Abs. 1 nicht gilt.
- Schülerheime, deren Rechtsträger der Kontrolle eines Rechnungshofes unterliegen, sind jedenfalls keine Schülerheime im Sinne dieses Bundesgesetzes.
(2) Die zuständige Schulbehörde hat die Führung eines Schülerheimes zu untersagen, wenn trotz Aufforderung zur Abstellung von Mängeln innerhalb einer angemessenen Frist weiterhin Umstände vorliegen, durch die für die Gesundheit, die Sittlichkeit oder die staatsbürgerliche Gesinnung der Schüler Gefahr besteht. Diese Untersagung gilt für die Dauer des Vorliegens der festgestellten Mängel.
Zuletzt aktualisiert am
19.05.2026
Gesetzesnummer
10009266
Dokumentnummer
NOR40277610
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