§ 10 NÖ SBBG 2007

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2015

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

§ 10

Tätigkeitsbereiche bei den Schwerpunkten “Behindertenarbeit" und “Behindertenbegleitung"

(1) Der Tätigkeitsbereich der Diplom-Sozialbetreuerin oder des Diplom-Sozialbetreuers mit den Schwerpunkten “Behindertenarbeit" und “Behindertenbegleitung" besteht aus einem eigenverantwortlichen Bereich und einem Bereich, der beim Schwerpunkt “Behindertenarbeit" die Tätigkeit der Pflegehelferin oder des Pflegehelfers und beim Schwerpunkt “Behindertenbegleitung" die Unterstützung bei der Basisversorgung umfasst.

(2) Die Diplom-Sozialbetreuerin oder der Diplom-Sozialbetreuer mit dem Schwerpunkt “Behindertenarbeit" und “Behindertenbegleitung" entwickelt auf der Basis wissenschaftlicher Erkenntnisse Konzepte und Projekte betreffend Arbeit oder Begleitung von Menschen mit besonderen Bedürfnissen und führt diese Projekte eigenverantwortlich durch und evaluiert sie. Sie sind insbesondere für folgende Maßnahmen befähigt:

  1. 1. eigenverantwortliche Durchführung der “personenzentrierten Lebensplanung",
  2. 2. eigenverantwortliche Anwendung der aktuell anerkannten und wissenschaftlich fundierten Konzepte und Methoden der basalen Pädagogik, wie z. B. basale Stimulation, basale Kommunikation, basale Aktivierung,
  3. 3. eigenverantwortliche Anwendung unterstützender, erweiternder und alternativer Kommunikationsmittel wie Gebärden und Symbole unter Einsatz elektronischer Hilfsmittel.

09.12.2014

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