§ 10 NAG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2010

Ungültigkeit und Gegenstandslosigkeit von Aufenthaltstiteln und Dokumentationen des gemeinschaftsrechtlichen Aufenthaltsrechts

§ 10.

(1) Aufenthaltstitel und Dokumentationen des gemeinschaftsrechtlichen Aufenthaltsrechts werden ungültig, wenn gegen Fremde ein Aufenthaltsverbot oder eine Ausweisung durchsetzbar oder rechtskräftig wird. Solche Fremde verlieren ihr Recht auf Aufenthalt. Ein Aufenthaltstitel oder eine Dokumentation des gemeinschaftsrechtlichen Aufenthaltsrechts lebt von Gesetzes wegen wieder auf, sofern innerhalb ihrer ursprünglichen Geltungsdauer das Aufenthaltsverbot anders als nach § 65 FPG oder die Ausweisung behoben wird.

(2) Aufenthaltstitel werden auch ungültig, wenn die Behörde mit Bescheid festgestellt hat, dass ein Drittstaatsangehöriger, ausgenommen Inhaber eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EG“ (§ 45) und „Daueraufenthalt – Familienangehöriger“ (§ 48), nicht mehr in Österreich aufhältig oder niedergelassen ist.

(3) Aufenthaltstitel und Dokumentationen des gemeinschaftsrechtlichen Aufenthaltsrechts werden gegenstandslos, wenn

  1. 1. dem Fremden eine weitere Aufenthalts- oder Niederlassungsberechtigung nach diesem Bundesgesetz mit überschneidender Gültigkeit erteilt wird;
  2. 2. der Fremde Österreicher, EWR-Bürger oder Schweizer Bürger wird;
  3. 3. dem Fremden ein Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EG“ eines anderen Mitgliedstaates erteilt wird;
  4. 4. der Fremde im Besitz eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EG“ oder „Daueraufenthalt – Familienangehöriger“ ist und seit sechs Jahren nicht mehr in Österreich niedergelassen ist;
  5. 5. die Abwesenheitsdauer des Fremden, dem eine Bescheinigung des Daueraufenthalts oder eine Daueraufenthaltskarte ausgestellt wurde, vom Bundesgebiet mehr als zwei aufeinander folgende Jahre beträgt;
  6. 6. der Fremde bislang EWR-Bürger oder Schweizer Bürger war und Drittstaatsangehöriger wird oder dem Fremden das gemeinschaftsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht mehr zukommt;
  7. 7. ein Fall des § 8 Abs. 4 oder § 55 Abs. 5 vorliegt.

(4) Die Ungültigkeit, Gegenstandslosigkeit oder das Erlöschen von im Reisedokument Fremder ersichtlich gemachter Aufenthaltstitel ist in diesen Reisedokumenten kenntlich zu machen. Hiezu ist jede Behörde ermächtigt, der ein Reisedokument anlässlich einer Amtshandlung nach einem Bundesgesetz vorliegt; Staatsbürgerschaftsbehörden sind hiezu verpflichtet.

(5) Ungültige, gegenstandslose oder erloschene Dokumente sind der Behörde abzuliefern. Jede Behörde, die eine Amtshandlung nach einem Bundesgesetz führt, ist ermächtigt, abzuliefernde Dokumente einzuziehen; Staatsbürgerschaftsbehörden sind hiezu verpflichtet. Ebenso sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, abzuliefernde Dokumente einzuziehen; diese sind der Behörde unverzüglich vorzulegen.