§ 10 Mauttarifverordnung 2024

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2025

§ 10.

Führt die Tarifermäßigung gemäß § 9 Abs. 5 zweiter Satz BStMG zu Mindererträgen der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft aus der Anlastung der Infrastrukturkosten für Fahrzeuge der Tarifgruppe E von mehr als einer Million Euro, so sind die Mauttarife zur Anlastung der Infrastrukturkosten so festzusetzen, dass keine Auswirkungen auf die Gesamterträge der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft zu erwarten sind.

Zuletzt aktualisiert am

18.12.2025

Gesetzesnummer

20012804

Dokumentnummer

NOR40267564

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)