(1) Für das ganze Landesgebiet wird als oberste Wahlbehörde die Landeswahlbehörde in Bregenz eingesetzt. Sie besteht aus dem Landeshauptmann oder dem von ihm entsandten Stellvertreter als Vorsitzendem, einem Richter und acht bis sechzehn weiteren Beisitzern. Die Landeswahlbehörde kann rechtswidrige Entscheidungen und Verfügungen nachgeordneter Wahlbehörden aufheben oder abändern; hievon ausgenommen sind Bescheide der Wahlbehörden im Einspruchs‑ und Berufungsverfahren gegen das Wählerverzeichnis. Die Mitglieder der Landeswahlbehörde sind in Ausübung ihres Amtes an keine Weisungen gebunden. Die Bescheide der Landeswahlbehörde sind endgültig und können im Verwaltungswege weder abgeändert noch aufgehoben werden.
(2) Die Mitglieder der Landeswahlbehörde dürfen nicht gleichzeitig einer Bezirks‑, Gemeinde‑ oder Sprengelwahlbehörde angehören.
02.10.2017
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