§ 10
Landeswahlbehörde
(1) Für das ganze Landesgebiet wird als oberste Wahlbehörde die Landeswahlbehörde in Bregenz eingesetzt. Sie besteht aus dem Landeshauptmann oder dem von ihm entsendeten Stellvertreter als Vorsitzendem, einem Richter und neun weiteren Beisitzern. Die Landeswahlbehörde kann rechtswidrige Bescheide, die sie selbst oder eine nachgeordnete Wahlbehörde erlassen hat, aufheben oder abändern; hievon ausgenommen sind Bescheide der Wahlbehörden im Einspruchs- und Berufungsverfahren gegen das Wählerverzeichnis. Die Mitglieder der Landeswahlbehörde sind in Ausübung ihres Amtes an keine Weisungen gebunden. Die Bescheide der Landeswahlbehörde unterliegen nicht der Aufhebung oder Abänderung im Verwaltungsweg.
(2) Die Mitglieder der Landeswahlbehörde dürfen nicht gleichzeitig einer Bezirks-, Gemeinde- oder Sprengelwahlbehörde angehören.
26.07.2019
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