§ 10 LVBG

Alte FassungIn Kraft seit 30.1.2018

Abschnitt 3

Pflichten des Vertragsbediensteten

§ 10

Allgemeine Dienstpflichten

(1) Der Vertragsbedienstete hat die ihm zugewiesenen Aufgaben unter Beachtung der Rechtsvorschriften mit Sorgfalt, Fleiß und Unparteilichkeit zu besorgen.

(2) Der Vertragsbedienstete ist verpflichtet, die in seinen Aufgabenbereich fallenden Dienstleistungen bei allen Dienststellen des Landes und auch außerhalb der Grenzen der Bundesländer Niederösterreich und Wien zu verrichten.

(3) Der Vertragsbedienstete kann, wenn es im Interesse des Dienstes notwendig ist, versetzt, zugeteilt oder nach Maßgabe seiner Eignung vorübergehend auch zu anderen zumutbaren Aufgaben als zu denen, für die er aufgenommen wurde, verwendet werden. Bei einer Versetzung oder Dienstzuteilung sind nach Möglichkeit die persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse des Vertragsbediensteten zu berücksichtigen.

(4) Die Versetzung ist die dauernde Zuweisung eines Vertragsbediensteten an

  1. 1. eine andere Dienststelle;
  2. 2. einen anderen Dienstort.
  1. 1. eine andere Dienststelle;
  2. 2. einen anderen Dienstort.

(5) Dem Vertragsbediensteten ist es für die Dauer von sechs Monaten nach Beendigung des Dienstverhältnisses untersagt, für einen Rechtsträger,

  1. 1. der nicht der Kontrolle des Rechnungshofes, eines Landesrechnungshofes oder einer vergleichbaren internationalen oder ausländischen Kontrolleinrichtung unterliegt, und
  2. 2. auf dessen Rechtsposition seine dienstlichen Entscheidungen im Zeitraum von zwölf Monaten vor der Auflösung des Dienstverhältnisses Einfluss hatten,

(6) Abs. 5 ist nicht anzuwenden, wenn

  1. 1. dadurch der Werdegang des Vertragsbediensteten unbillig erschwert wird,
  2. 2. der für den letzten Monat des Dienstverhältnisses gebührende Dienstbezug das Gehalt der Gehaltsstufe 16 der Gehaltsklasse 5 gemäß § 67 Abs. 3 NÖ LBG, nicht übersteigt oder
  3. 3. das Land dem Vertragsbediensteten einen wichtigen Grund zur vorzeitigen Auflösung oder zur Kündigung des Dienstverhältnisses gegeben hat oder
  4. 4. das Land das Dienstverhältnis beendet, sofern keiner der in den §§ 61 Abs. 2 lit.a) bis c) und lit.e) oder 63 Abs. 2 aufgezählten Gründe vorliegt oder
  5. 5. ein auf bestimmte Zeit eingegangenes Dienstverhältnis endet.

29.01.2018

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