Zusatzprüfung
§ 10
(1) § 10Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlussprüfung in einem der in § 1 genannten Lehrberufe oder dem Ersatz der Lehrabschlussprüfung eines dieser Lehrberufe kann ein anderer in § 1 genannter Lehrabschluss durch die Ablegung einer Zusatzprüfung erworben werden.
(2) Der Umfang der Zusatzprüfung besteht aus den in den §§ 4 bis 6 für den jeweiligen Lehrberuf genannten Prüfungsteilen.
Zuletzt aktualisiert am
05.02.2026
Gesetzesnummer
20003169
Dokumentnummer
NOR40049327
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
