§ 10 LBPG 2002

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2003

§ 10

Ausmaß des Ruhegenusses

(1) Der Ruhegenuss beträgt bei einer ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit von 15 Jahren 50 % der Ruhegenussbemessungsgrundlage und erhöht sich

  1. 1. für jedes weitere ruhegenussfähige Dienstjahr um 2 % und
  2. 2. für jeden restlichen ruhegenussfähigen Dienstmonat um 0,167 % der Ruhegenussbemessungsgrundlage. Das sich daraus ergebende Prozentausmaß ist auf zwei Kommastellen zu runden.

(2) Der Ruhegenuss darf

  1. 1. die Ruhegenussbemessungsgrundlage nach § 8 nicht übersteigen und
  2. 2. 40 % der Ruhegenussberechnungsgrundlage nicht unterschreiten.

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