§ 10 LBed.-NBV

Alte FassungIn Kraft seit 13.12.1991

§ 10*)
Belohnungen aus Anlaß von Dienstjubiläen

(1) Der Landesbedienstete hat jeweils Anspruch auf eine Belohnung in der Höhe von zwei Monatsbezügen aus Anlaß seines 25jährigen, 30jährigen und 40jährigen Dienstjubiläums. Scheidet der Landesbedienstete nach Vollendung des 35., aber vor Vollendung des 40. Dienstjahres aus dem Dienststand aus—ausgenommen die Gründe des § 24 Abs. 3 lit. a und des § 27 des Landesbedienstetengesetzes –, so kann die einmalige Belohnung, die anläßlich der Vollendung des 40. Dienstjahres gewährt wird, ihm – im Falle seines Todes seinen Hinterbliebenen, die einen Anspruch auf Versorgungsgenuß haben, – schon beim Ausscheiden aus dem Dienststand flüssig gemacht werden.

(2) Für die Ermittlung des Zeitpunktes des 25jährigen, des 30jährigen und des 40jährigen Dienstjubiläums sowie der Vollendung des 35. bzw. 40. Dienstjahres sind folgende Zeiten zu Berücksichtigen:

  1. a) die Zeit in einem Dienstverhältnis zum Land oder einer Gemeinde in Vorarlberg oder zu einer anderen inländischen Gebietskörperschaft, sofern das Beschäftigungsausmaß mindestens die Hälfte des vollen Ausmaßes beträgt;
  2. b) die Zeit der Gerichtspraxis und der nach den gesetzlichen Vorschriften über die ärztliche Berufsausübung im Inland vorgeschriebenen praktischen Tätigkeit an einer Ausbildungsstätte, deren Träger eine Gebietskörperschaft war;

die Zeit einer Militär-, Zivildienst- oder Arbeitsdienstpflicht, die nach den jeweils auf österreichischem Bundesgebiet in Geltung gestandenen Vorschriften erfüllt wurde, sowie die Zeit einer Kriegsgefangenschaft.

(3) Die mehrfache Berücksichtigung ein und desselben Zeitraumes ist unzulässig.

*) Fassung LGBl.Nr. 55/1991

11.09.2017

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